Home HörgeschädigtPolitikLVBYGL-Wahl: Wer darf eine Wahl anfechten?

LVBYGL-Wahl: Wer darf eine Wahl anfechten?

by info@deaf24.com

Vor einer Woche fand beim Landesverband der Bayerischen Gehörlosen e. V. (LVBYGL) eine wichtige Wahl statt. Doch zwei Kandidaten wurden nicht zur Wahl zugelassen – laut Angaben wegen der Satzung des Vereins. Nach der Wahl sagte der Rechtsanwalt eines betroffenen Kandidaten, dass die Wahl „mit Aussicht auf Erfolg anfechtbar“ sei. Aber: Der Kandidat selbst darf die Wahl nicht anfechten. Viele Gehörlose fragen sich jetzt: Warum nicht? Und wer darf dann die Wahl anfechten?

Was bedeutet „Wahl anfechten“?

Wenn jemand glaubt, dass bei einer Wahl Fehler passiert sind oder Regeln nicht eingehalten wurden, kann er oder sie die Wahl anfechten. Das bedeutet: Man sagt offiziell, dass die Wahl nicht richtig abgelaufen ist und dass sie überprüft oder wiederholt werden muss.

Wer darf eine Wahl anfechten?

Ganz wichtig: Nicht jeder darf eine Wahl anfechten. Laut deutschem Vereinsrecht und meist auch laut Satzung gilt:

  • Nur stimmberechtigte Mitglieder (also Wähler) dürfen eine Wahl anfechten.
  • Kandidaten, die nicht gewählt werden durften, haben kein eigenes Anfechtungsrecht – nur dann, wenn sie auch Wähler sind.

Was ist beim LVBYGL passiert?

Beim LVBYGL wurden zwei Personen als Kandidaten nicht zur Wahl zugelassen. Der genaue Grund liegt in der Satzung des LVBYGL. Die Satzung sagt zum Beispiel, wer kandidieren darf und wer nicht – zum Beispiel wegen Alters, Mitgliedschaft oder bestimmter Voraussetzungen.

Nach der Wahl hat ein Rechtsanwalt erklärt: Die Wahl ist anfechtbar. Das bedeutet: Es gibt gute Gründe zu prüfen, ob die Wahl korrekt war.

Aber: Der betroffene Kandidat selbst darf diese Wahl nicht anfechten, weil er nicht als Wähler, sondern nur als abgelehnter Kandidat beteiligt war.

Ist das unfair?

Das klingt vielleicht ungerecht, aber es ist juristisch korrekt. Der Grund: Wenn jeder Kandidat eine Wahl einfach anfechten könnte, gäbe es ständig Streit und Unsicherheit nach jeder Wahl. Deshalb sagt das Gesetz: Nur jemand, der als Wähler betroffen ist, darf anfechten – weil nur er ein echtes Mitbestimmungsrecht hat.

Was kann ein Kandidat tun?

Wenn ein Kandidat nicht antreten durfte, kann er trotzdem etwas tun – aber auf anderem Weg:

  1. Er kann prüfen lassen, ob seine Ablehnung als Kandidat rechtmäßig war.
  2. Er kann zum Beispiel eine außerordentliche Mitgliederversammlung fordern, wenn die Satzung das erlaubt.
  3. Oder er kann versuchen, durch ein stimmberechtigtes Mitglied eine Wahlanfechtung zu starten.

Fazit für Gehörlose und Mitglieder

  • Eine Wahl beim LVBYGL ist nur von Wählern anfechtbar, nicht von abgelehnten Kandidaten allein.
  • Der Anwalt hat richtig gesagt: Die Wahl ist möglicherweise anfechtbar – aber nur ein Wähler kann das offiziell tun.
  • Es ist wichtig, dass alle Mitglieder die Satzung kennen – dort steht, wer wählen darf, wer kandidieren darf und wie eine Wahl abläuft.

Quelle: Instagram #forelisacem

Related Posts

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.