Die Agentur für Arbeit unterhält eine spezielle Abteilung für Menschen mit Schwerbehinderung. Dort sollen Betroffene Unterstützung erhalten – beispielsweise bei der Arbeitssuche, bei Maßnahmen zur beruflichen Teilhabe oder bei Förderungen. Doch was passiert, wenn in genau dieser Abteilung ein Sachbearbeiter arbeitet, der mit gehörlosen Menschen nicht kommunizieren kann?
Ein aktueller Fall zeigt: In der Schwerbehindertenabteilung war ein Sachbearbeiter tätig, der keine Gebärdensprache beherrscht, nicht langsam und deutlich spricht und keine schriftliche Kommunikation anbietet.
Barrieren in der Kommunikation – für Gehörlose eine große Hürde
Gehörlose Kund*innen berichten, dass
- der Sachbearbeiter nicht auf Hinweise zur Kommunikation einging,
- kein Dolmetscher angeboten wurde,
- Gespräche ausschließlich mündlich und in schnellem Tempo geführt wurden,
- schriftliche Alternativen oder Video-Dolmetschung nicht zur Verfügung standen.
Gerade in der Schwerbehindertenabteilung sollte jedoch besonders kompetent, barrierefrei und inklusiv gearbeitet werden.
Zentrale Frage: Wie ist eine solche Besetzung möglich?
Die entscheidende Frage lautet:
Wie kann ein Sachbearbeiter in der Schwerbehindertenabteilung tätig sein, wenn er nicht in der Lage ist, mit gehörlosen Menschen zu kommunizieren?
Dies wirft grundlegende Fragen zur Personalauswahl und Qualifikation auf. In dieser Position sind Fachwissen, Empathie und Kommunikationsfähigkeit essenziell. Offenbar gibt es jedoch bislang
- keine verpflichtenden Gebärdensprachkenntnisse,
- keine Schulungen zum Umgang mit Gehörlosen,
- keine Überprüfung der Kommunikationskompetenz.
Aus Sicht von Betroffenen ist das nicht nachvollziehbar und widerspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Barrierefreiheit ist gesetzlich vorgeschrieben
Die Bundesagentur für Arbeit ist eine öffentliche Einrichtung und nach geltendem Recht verpflichtet, barrierefrei zu arbeiten:
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
- UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, insbesondere Artikel 9 und 21)
- Sozialgesetzbuch IX – insbesondere § 17 Abs. 2
Diese Gesetze garantieren Gehörlosen das Recht auf:
- Gebärdensprachdolmetscher
- Kommunikation in ihrer Sprache
- Zugang zu Informationen in verständlicher Form
Wenn Mitarbeitende diese Anforderungen nicht erfüllen, handelt die Behörde rechtswidrig.
Deaf24 fordert: Klare Standards für barrierefreie Beratung
Wer in der Schwerbehindertenabteilung arbeitet, muss in der Lage sein, mit allen Menschen mit Behinderung zu kommunizieren – auch mit Gehörlosen. Deaf24 fordert daher:
- Pflichtschulungen für Mitarbeitende
- Grundkenntnisse in Gebärdensprache oder barrierefreier Kommunikation
- Sofortigen Zugang zu Dolmetschern (vor Ort oder per Video)
- Verbindliche Standards für barrierefreies Verhalten
- Beteiligung von Gehörlosen an der Entwicklung solcher Standards
Fazit: Ohne Kommunikation keine Teilhabe
Ein Sachbearbeiter in der Schwerbehindertenabteilung, der Gehörlose ausschließt, ist dort fehl am Platz. Dies widerspricht dem eigentlichen Auftrag der Abteilung, Menschen mit Behinderung bestmöglich zu unterstützen.
Deaf24 betont: Barrierefreiheit darf nicht vom Zufall abhängen. Es braucht klare Standards, regelmäßige Kontrollen und Konsequenzen, um echte Teilhabe zu ermöglichen.

