Home LifestyleRatgeberBürgergeld und Pflegegeld: Melden ja, Anrechnung nein?

Bürgergeld und Pflegegeld: Melden ja, Anrechnung nein?

by info@deaf24.com

Viele Menschen, die Bürgergeld (früher Hartz IV) beziehen, haben zusätzlich mit dem Thema Pflegegeld zu tun. Das betrifft sowohl pflegebedürftige Personen, die von der Pflegeversicherung nach SGB XI Geld bekommen, als auch Angehörige, die jemanden zu Hause pflegen und dafür einen Teil des Pflegegeldes erhalten.

Doch hier stellen sich sofort wichtige Fragen:

  • Muss das Pflegegeld beim Jobcenter gemeldet werden?
  • Wird es auf das Bürgergeld angerechnet und mindert damit den Anspruch?

Die Antworten sind nicht so kompliziert, wie viele denken. Kurz gesagt: Ja, es muss gemeldet werden. Und: In den meisten Fällen wird es nicht angerechnet. Damit es keine Probleme gibt, sollten Betroffene aber die Regeln genau kennen.

In diesem Artikel erklären wir Schritt für Schritt, was Pflegegeld bedeutet, welche rechtlichen Grundlagen gelten und welche Fallstricke es gibt. Außerdem geben wir Tipps, wie man richtig mit dem Jobcenter umgeht.

 

Meldepflicht beim Jobcenter: Änderungen sofort anzeigen

Wer Bürgergeld bekommt, hat eine Mitwirkungspflicht. Das steht in § 60 des Sozialgesetzbuchs I (SGB I). Das bedeutet: Jede Änderung, die für die Leistungen wichtig sein könnte, muss dem Jobcenter sofort gemeldet werden.

Das gilt zum Beispiel für:

  • neue Einkünfte,
  • geänderte Bescheide,
  • Veränderungen im Haushalt,
  • eine neue Arbeitssituation.

Dazu gehört auch das Pflegegeld. Selbst wenn es später nicht angerechnet wird, muss es als neue Leistung offiziell mitgeteilt werden. Das geschieht über eine Veränderungsmitteilung.

Das Jobcenter will in der Regel auch den Bescheid der Pflegekasse oder – im Fall von bayerischem Landespflegegeld – den Bescheid des Landesamts für Pflege sehen. Wer diese Nachweise gleich mitschickt, vermeidet Rückfragen.

 

Zweckbindung schützt das Pflegegeld vor Anrechnung

Ein zentraler Punkt ist die sogenannte Zweckbindung. In § 11a Abs. 3 SGB II steht, dass bestimmte Leistungen nicht als Einkommen zählen, wenn sie für einen ganz bestimmten Zweck gezahlt werden.

Das Pflegegeld nach SGB XI hat einen klaren Zweck: Es soll sicherstellen, dass Menschen zu Hause gepflegt werden können. Es dient nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt.

Deshalb wird Pflegegeld in der Regel nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Das gilt sowohl für die pflegebedürftige Person selbst als auch für Angehörige, die Pflegegeld weitergeleitet bekommen – solange es wirklich für die Pflege genutzt wird.

 

Pflegepersonen: Besonderer Schutz in der Bürgergeld-Verordnung

Für pflegende Angehörige gibt es noch eine zusätzliche Regelung. Die Bürgergeld-Verordnung sagt in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ganz klar: Nicht steuerpflichtige Einnahmen für Grundpflege und Hausarbeit gelten nicht als Einkommen.

Das betrifft zum Beispiel:

  • Ehepartner, die ihren Partner pflegen,
  • Eltern, die ein Kind mit Pflegegrad betreuen,
  • erwachsene Kinder, die ihre Eltern zu Hause pflegen.

Aber Achtung: Wenn die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt wird, also gewerblich oder mit Steuerpflicht, dann greift diese Ausnahme nicht. In solchen Fällen kann das Jobcenter die Einnahmen anrechnen.

 

Pflegegeld der Pflegeversicherung: Kein Abzug beim Bürgergeld

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist für die häusliche Pflege gedacht. Genau deshalb wird es nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Das gilt für:

  • pflegebedürftige Personen selbst,
  • Angehörige, die Pflegegeld weitergeleitet bekommen,
  • alle nicht erwerbsmäßigen Pflegekonstellationen.

Das entspricht sowohl dem Gesetz als auch der gängigen Verwaltungspraxis.

 

Nicht verwechseln: Pflegegeld in der Jugendhilfe

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung mit Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Dieses Geld bekommen Pflegeeltern für Pflegekinder.

Hier gelten andere Regeln:

  • Manche Teile dieser Zahlungen können als Einkommen gewertet werden.
  • Vor allem ab dem dritten Pflegekind wird ein „erzieherischer Einsatz“ berücksichtigt.

Das hat aber nichts mit dem Pflegegeld der Pflegeversicherung zu tun. Angehörige, die pflegen, sind von dieser Sonderregelung nicht betroffen.

 

Sonderfall Bayern: Das Landespflegegeld

Seit 2018 gibt es in Bayern eine eigene Leistung: Das Landespflegegeld. Menschen ab Pflegegrad 2 bekommen hier einmal im Jahr 1.000 Euro zusätzlich.

Auch dieses Geld muss beim Jobcenter gemeldet werden. Aber: Es wird in der Praxis nicht auf das Bürgergeld angerechnet, weil es zweckgebunden ist.

Das bayerische Sozialministerium hat das mehrfach bestätigt. Auch Verwaltungsschreiben machen deutlich: Das Landespflegegeld dient nicht dem Lebensunterhalt, sondern soll Pflegebedürftige zusätzlich unterstützen.

 

Was das Jobcenter wirklich sehen will

Damit es keine Probleme gibt, sollte man beim Jobcenter folgende Unterlagen einreichen:

  • Bewilligungsbescheid der Pflegekasse (SGB XI),
  • Bescheid über das Landespflegegeld (falls in Bayern),
  • ggf. ein kurzer Hinweis, wer gepflegt wird und dass die Pflege nicht erwerbsmäßig ist.

So ist die Zweckbindung klar dokumentiert. Sollte das Jobcenter dennoch das Pflegegeld als Einkommen anrechnen, hat man gute Chancen, mit einem Widerspruch erfolgreich zu sein.

 

Typische Missverständnisse und Fallstricke

Viele Betroffene machen ähnliche Fehler. Typische Stolpersteine sind:

  1. Pflegegeld nicht melden
    → Pflichtverletzung, die Ärger mit dem Jobcenter auslösen kann.
  2. Nachweise nicht einreichen
    → Das Jobcenter kann die Zweckbindung dann nicht prüfen.
  3. Pflege erwerbsmäßig
    → In solchen Fällen wird das Einkommen angerechnet, da es steuerpflichtig ist.
  4. Verwechslung mit Jugendhilfe-Pflegegeld
    → Hier gelten andere Regeln, die Bürgergeld mindern können.

 

Tipps für Betroffene

  • Immer sofort melden: Auch wenn es nicht angerechnet wird, ist die Mitteilung Pflicht.
  • Bescheide aufbewahren: Alle Unterlagen gut sortiert abheften.
  • Schriftlich kommunizieren: Änderungen und Nachweise am besten schriftlich einreichen.
  • Widerspruch nicht scheuen: Wenn das Jobcenter Pflegegeld anrechnet, lohnt sich fast immer ein Widerspruch.
  • Beratung nutzen: Sozialberatungsstellen oder Verbände können unterstützen.

 

Fazit

Pflegegeld muss beim Jobcenter immer gemeldet werden. Das schreibt die Mitwirkungspflicht im Sozialgesetz vor. Aber: In den meisten Fällen wird es nicht auf das Bürgergeld angerechnet, weil es eine zweckgebundene Leistung ist.

Pflegende Angehörige sind durch die Bürgergeld-Verordnung zusätzlich geschützt. Problematisch wird es nur, wenn die Pflege erwerbsmäßig und steuerpflichtig ist oder wenn Leistungen der Jugendhilfe mit Pflegegeld verwechselt werden.

Wer Bescheide einreicht, die Zweckbindung klar macht und im Zweifel Widerspruch einlegt, schützt seinen Bürgergeld-Anspruch zuverlässig.

Related Posts

Diese Site ist auf wpml.org als Entwicklungs-Site registriert. Wechseln Sie zu einer Produktionssite mit dem Schlüssel remove this banner.