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197 Euro mehr vom Jobcenter? Das musst du wissen

by info@deaf24.com

Viele Videos in den sozialen Medien versprechen: „197 Euro mehr Geld vom Jobcenter.“ Doch stimmt das wirklich? Die Antwort lautet: Ja – aber nicht für alle. Deaf24 erklärt die Regeln in Leichter Sprache.

Immer wieder tauchen auf TikTok, Instagram oder Facebook Videos auf, in denen über Bürgergeld gesprochen wird. Oft heißt es: „Du kannst 197 Euro mehr bekommen.“ Viele gehörlose Menschen fragen sich deshalb:

Habe ich auch Anspruch auf dieses Geld?

Die Antwort ist nicht einfach. Denn der Mehrbedarf ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

 

Was sind die 197 Euro?

Das Jobcenter kann in bestimmten Fällen einen Mehrbedarf zahlen.

Ein Mehrbedarf ist zusätzliches Geld zum normalen Bürgergeld.

Für Menschen mit einer Behinderung gibt es nach § 21 Absatz 4 SGB II einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs. Je nach Höhe des aktuellen Regelbedarfs entspricht das ungefähr 197 Euro im Monat.

 

Bekommt jede gehörlose oder schwerbehinderte Person das Geld?

Nein.

Das ist das größte Missverständnis.

Viele denken:

  • Ich bin gehörlos.
  • Ich habe einen Schwerbehindertenausweis.
  • Ich habe einen GdB von 100.

Dann bekomme ich automatisch 197 Euro mehr.

Das stimmt nicht.

Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus.

Auch ein hoher Grad der Behinderung reicht allein nicht aus.

Was verlangt das Gesetz?

 

Das Gesetz nennt drei wichtige Voraussetzungen.

Erstens:

Du musst Bürgergeld vom Jobcenter erhalten.

Zweitens:

Du musst eine Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches haben.

Drittens – und das ist der wichtigste Punkt:

Du musst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder bestimmte andere gesetzlich geregelte Reha-Leistungen erhalten. Erst dann kann der Mehrbedarf gezahlt werden.

Was bedeutet „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“?

 

Der Name ist lang.

Oft wird dafür auch die Abkürzung LTA verwendet.

Diese Leistungen sollen Menschen mit Behinderungen helfen, einen Arbeitsplatz zu finden oder ihren Arbeitsplatz zu behalten.

Zum Beispiel können dazu gehören:

  • berufliche Rehabilitation,
  • Umschulung,
  • technische Hilfsmittel für den Arbeitsplatz,
  • besondere Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme,
  • andere anerkannte Reha-Leistungen.

Nicht jede Maßnahme des Jobcenters gehört automatisch dazu. Entscheidend ist, ob die Maßnahme rechtlich als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als eine andere im Gesetz genannte Leistung bewilligt wurde.

 

Reicht ein Bewerbungstraining?

Nicht unbedingt.

Im Internet wird oft behauptet:

„Jede Maßnahme reicht.“

Das ist zu einfach erklärt.

Ob ein Anspruch besteht, hängt nicht vom Namen der Maßnahme ab.

Entscheidend ist der Bewilligungsbescheid.

Darin steht, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Leistung bewilligt wurde.

 

Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?

Überraschenderweise lautet die Antwort:

Nein, nicht zwingend.

Im Gesetz steht nicht, dass ein Schwerbehindertenausweis vorhanden sein muss.

Dort ist allgemein von Menschen mit Behinderungen die Rede.

Deshalb kann ein Anspruch auch bestehen, wenn keine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 oder mehr vorliegt. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 21 Absatz 4 SGB II und die bewilligten Teilhabeleistungen.

 

Ein Beispiel

Herr A. ist gehörlos.

Er bezieht Bürgergeld.

Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 100.

Zurzeit nimmt er an keiner bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teil.

Ergebnis:

Er erhält den Mehrbedarf normalerweise nicht.

Ein anderes Beispiel:

Frau B. hat eine Behinderung.

Sie bezieht Bürgergeld.

Ihr wurde eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt, damit sie wieder in das Berufsleben einsteigen kann.

Während dieser Leistung kann sie Anspruch auf den Mehrbedarf von 35 Prozent haben.

 

Wird der Mehrbedarf automatisch gezahlt?

Nicht immer.

In vielen Fällen erkennt das Jobcenter den Anspruch automatisch.

Es kann aber sinnvoll sein, den eigenen Bescheid genau zu prüfen.

Wenn eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt wurde und der Mehrbedarf nicht berücksichtigt ist, sollte man beim Jobcenter nachfragen. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass für die Anerkennung des Mehrbedarfs ein aktueller Bewilligungsbescheid über die Teilhabeleistung ausreicht.

 

Warum gibt es diesen Mehrbedarf?

Menschen mit Behinderungen haben während einer beruflichen Rehabilitation oder Teilhabeleistung oft zusätzliche Ausgaben.

Zum Beispiel:

  • Fahrkosten,
  • höhere Verpflegungskosten,
  • zusätzlicher organisatorischer Aufwand,
  • weitere behinderungsbedingte Belastungen.

Deshalb sieht das Gesetz den Mehrbedarf vor.

 

Was sollten gehörlose Menschen jetzt tun?

Wer Bürgergeld erhält und gleichzeitig an einer beruflichen Reha oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, sollte seinen Bescheid prüfen.

Fragen können sein:

  • Erhalte ich eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben?
  • Wurde der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II berücksichtigt?
  • Falls nicht: Warum nicht?

Das Jobcenter kann den individuellen Anspruch erklären.

 

Fazit

Die Aussage „197 Euro mehr vom Jobcenter“ ist nicht grundsätzlich falsch.

Es gibt diesen Mehrbedarf tatsächlich.

Aber er gilt nicht für alle Menschen mit einer Behinderung und auch nicht automatisch für alle schwerbehinderten Menschen.

Entscheidend ist, dass eine anerkannte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine andere im Gesetz genannte Teilhabeleistung bewilligt wurde.

Wer nur einen Schwerbehindertenausweis besitzt, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf die rund 197 Euro zusätzlich.

Gerade gehörlose Menschen sollten ihre Bescheide sorgfältig prüfen. Wenn Unsicherheit besteht, lohnt sich eine Nachfrage beim Jobcenter. So lässt sich klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob der Mehrbedarf zusteht.

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