Home LifestyleRatgeberWenn Worte zur Waffe werden – Schutz durch §186 und §187

Wenn Worte zur Waffe werden – Schutz durch §186 und §187

by info@deaf24.com

Warum das Gesetz den Ruf und das Privatleben jedes Menschen schützt – und was das für Social Media, Vlogger und Presse bedeutet.

Das Strafgesetzbuch (§186 und §187) schützt den guten Ruf, das Grundgesetz schützt zusätzlich die Privatsphäre. Beide gelten für alle Menschen – egal ob gehörlos oder hörend, ob privat, auf YouTube, TikTok oder in der Presse.
Deaf24 erklärt, wo die rechtlichen Grenzen liegen und was erlaubt ist – und was nicht.

 

Wenn Gerüchte den Ruf zerstören – §186 Üble Nachrede

„Üble Nachrede“ bedeutet, jemand sagt oder schreibt über eine andere Person etwas, das nicht sicher wahr ist, aber den Ruf schädigt.
Der Täter muss es nicht absichtlich tun – es reicht, dass er es nicht beweisen kann.

Ein Beispiel:
Eine Person behauptet, jemand habe sich schlecht verhalten, ohne Beweise zu haben. Andere hören das, und der Betroffene verliert Vertrauen oder Ansehen. Schon das kann eine Straftat sein.

Das Gesetz schützt davor, dass Gerüchte zur Wahrheit gemacht werden. Die Strafe: Geldstrafe oder bis zu ein Jahr Haft – bei öffentlicher Verbreitung (z. B. Internet oder Video) sogar bis zu zwei Jahre.

Auch wer nur „weitererzählt“ oder teilt, macht sich strafbar.
Das Gesetz unterscheidet nicht, ob es mündlich, schriftlich oder online geschieht – entscheidend ist der Schaden am Ruf.

 

Wenn Lügen geplant sind – §187 Verleumdung

§187 betrifft Fälle, in denen jemand bewusst lügt, um einer anderen Person absichtlich zu schaden. Das nennt man Verleumdung.

Beispiel:
Jemand sagt oder postet ein Video: „Ich habe gesehen, wie er etwas gestohlen hat“, obwohl er genau weiß, dass es falsch ist. Ziel: die Person bloßstellen oder herabwürdigen.

Das ist keine Meinung, sondern eine gezielte Lüge.
Die Strafe: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, bei öffentlicher Verbreitung (Internet, Presse, Video) sogar bis zu fünf Jahre.

Verleumdung ist damit eine der schwersten Beleidigungsformen.
Sie zerstört Vertrauen – und kann rechtlich verfolgt werden.

 

Privatsphäre ist tabu – was man über andere sagen darf

Viele glauben, man dürfe öffentlich über andere reden oder fragen, wie sie privat leben. Das ist falsch.
Das Privatleben ist durch das Grundgesetz (Artikel 1 und 2 GG) besonders geschützt.

Beispiel:
Olivia postet ein Video und sagt, M. Sch. sei „ein Einzelgänger ohne Freunde“. Das hat nichts mit Journalismus zu tun und betrifft die private Lebensführung. Solche Aussagen verletzen das Persönlichkeitsrecht.

Selbst wenn Olivia denkt, sie sage „nur ihre Meinung“, kann das eine üble Nachrede sein, wenn die Aussage dem Betroffenen schadet. Das Privatleben anderer ist kein öffentliches Thema.

 

Für wen gelten diese Gesetze?

Für alle.
Egal ob Privatperson, Influencer, Blogger, Vlogger, Journalist oder YouTuber – §186 und §187 gelten für jeden.
Sobald jemand eine Tatsachenbehauptung über eine andere Person öffentlich macht, gilt das Strafgesetz.

Das bedeutet:
Wer Videos veröffentlicht, Kommentare schreibt oder Posts teilt, muss sicher sein, dass die Informationen wahr und beweisbar sind.

Auch in sozialen Medien gibt es keine Sonderrechte. Das Internet ist ein öffentlicher Raum – und das Strafgesetz gilt dort genauso wie im echten Leben.

 

Hat die Presse andere Regeln?

Journalistinnen und Journalisten haben zwar das Recht auf Pressefreiheit (Artikel 5 Grundgesetz), aber auch sie müssen sich an Gesetze halten.
Pressefreiheit bedeutet nicht, dass man alles sagen darf.

Seriöse Medien müssen immer belegen, was sie berichten, und die Privatsphäre respektieren, wenn kein öffentliches Interesse besteht.
Wenn ein Bericht falsche Tatsachen verbreitet oder private Dinge offenlegt, ist auch das eine Rechtsverletzung.

Deshalb unterscheiden sich journalistische Berichte von privaten Videos oder Posts:
Die Presse arbeitet nach journalistischen Standards (Recherche, Beweise, Ausgewogenheit), während private Posts oft persönliche Meinungen oder Gerüchte enthalten – die rechtlich riskant sein können.

 

Was ist, wenn jemand selbst über sein Leben spricht?

Wenn jemand über sich selbst etwas veröffentlicht, ist das erlaubt.
Jeder darf frei entscheiden, was er über das eigene Leben mitteilt.
Das nennt man Selbstöffnung.

Aber: Wer über sich selbst etwas öffentlich macht, darf nicht automatisch erwarten, dass andere über diese Themen weitersprechen dürfen.
Nur weil jemand Teile seines Lebens öffentlich zeigt, gibt das anderen kein Recht, darüber zu urteilen, zu spekulieren oder neue Behauptungen zu verbreiten.

Privat bleibt privat – auch wenn man manches öffentlich erzählt.
Jeder bestimmt selbst, wo die Grenze liegt.

 

Zitatkasten

„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum – und Privatsphäre ist kein öffentliches Thema.“
– Deaf24 Redaktion

 

Verantwortung in der Gehörlosengemeinschaft

In der Gehörlosengemeinschaft sind die Verbindungen eng. Man kennt sich, trifft sich, redet miteinander.
Doch genau deshalb ist Respekt besonders wichtig. Ein Gerücht, ein Satz oder ein Video kann schnell Misstrauen und Streit auslösen.

Es ist leicht, über andere zu sprechen – aber schwer, Vertrauen zurückzugewinnen.
Darum gilt: Wer etwas über andere veröffentlicht, trägt Verantwortung.
Wahrheit, Rücksicht und Schweigen sind oft die bessere Wahl als Spekulation und Gerede.

 

Infokasten: Das sagt das Gesetz

§186 Üble Nachrede

Wer über einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die denselben verächtlich macht oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigt, wird bestraft, wenn die Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, bei öffentlicher Verbreitung bis zu 2 Jahre.

§187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, um einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft, bei öffentlicher Verbreitung bis zu 5 Jahren.

Grundgesetz (Art. 1 & 2)

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.

 

Fazit

§186 und §187 gelten für alle – egal ob privat, in sozialen Medien oder in der Presse.
Üble Nachrede bedeutet: etwas behaupten, das nicht bewiesen ist.
Verleumdung bedeutet: bewusst lügen, um anderen zu schaden.
Beides ist strafbar.

Auch die Privatsphäre ist geschützt: Niemand darf über das persönliche Leben anderer sprechen, wenn es nicht im öffentlichen Interesse steht.
Selbst wenn jemand über sich selbst etwas erzählt, dürfen andere das nicht weiter ausschmücken oder bewerten.

Das Gesetz schützt die Würde, den Ruf und die Freiheit jedes Menschen – auch in der digitalen Welt.
Worte sind mächtig. Sie können informieren oder verletzen.
Wer sie mit Respekt nutzt, schützt nicht nur andere – sondern auch sich selbst.

Bild von Holger Langmaier auf Pixabay

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