Home HörgeschädigtPolitikLvByGl: Satzung als Ausrede? Oder Angst vor Konkurrenz?

LvByGl: Satzung als Ausrede? Oder Angst vor Konkurrenz?

by info@deaf24.com

In der Gehörlosengemeinschaft in Bayern kam es vor Kurzem zu einem großen Streit rund um die Vorstandswahl des Landesverbands Bayern für Gehörlose (LvByGl). Zwei engagierte Personen – Elisabeth Kaufmann und Cem Borak – wollten als Kandidatin und Kandidat bei der Wahl antreten. Beide sind aktiv in der Gehörlosenarbeit, haben viel Erfahrung und wollten Verantwortung übernehmen.

Doch der Vorstand des LvByGl lehnte ihre Kandidaturen kommentarlos ab. Die Begründung:

„Nur offizielle Delegierte dürfen kandidieren.“

Das Problem dabei: In der Satzung steht das so nicht eindeutig drin. Viele in der Community fühlen sich deshalb ausgeschlossen, unfair behandelt oder gar willkürlich übergangen.

Das hat die Redaktion von Deaf24 alarmiert. Wir wollten wissen:
Stimmt das wirklich?
Darf ein Verband Kandidaturen einfach ablehnen?
Ist das rechtens oder sogar undemokratisch?

Wir haben uns die Satzung des LvByGl genau angesehen – und erklären sie hier ganz einfach, Schritt für Schritt, mit einem klaren Fazit am Ende.

Was ist eine Satzung?

Eine Satzung ist wie das Grundgesetz eines Vereins oder Verbands. Sie enthält die wichtigsten Regeln, zum Beispiel:

  • Wer mitmachen darf
  • Wie die Wahlen funktionieren
  • Wer abstimmen darf
  • Wie viele Vertreter*innen (Delegierte) es gibt
  • Und ob und wie man für den Vorstand kandidieren darf

Wichtig:
Eine Satzung muss rechtlich korrekt, aber auch fair und demokratisch sein. Wenn sie das nicht ist, kann es schnell zu Streit, Ausschlüssen und Machtmissbrauch kommen.

Was steht in der Satzung des LvByGl?

Im Paragraph 6 der Satzung heißt es:

Die Mitgliederversammlung besteht aus:
a) je zwei Vertreterinnen der Bezirksverbände
b) je zwei Vertreter
innen der Gehörlosenvereine
c) je zwei Bezirksräte
d) je einem Vertreter der außerordentlichen Mitglieder
e) dem Vorstand

Ganz wichtig ist der Zusatz:

„Die Anzahl der Delegierten regelt die Geschäftsordnung.“

Das bedeutet: Die genauen Zahlen und Abläufe sind nicht in der Satzung selbst, sondern in einem zusätzlichen Dokument – der Geschäftsordnung – festgelegt. Das gibt dem Vorstand einen gewissen Gestaltungsspielraum, muss aber immer mit der Satzung im Einklang stehen.

Aber: In der gesamten Satzung gibt es keinen Satz, der festlegt:

„Nur Delegierte dürfen für den Vorstand kandidieren.“

Diese Aussage wurde vom Vorstand frei ausgelegt – das nennt man juristisch: Willkür.

Was ist konkret passiert?

a) Elisabeth Kaufmann wollte kandidieren

Sie ist langjährig engagiert in der Gehörlosengemeinschaft, in Vereinen aktiv und wollte ihre Erfahrung im Vorstand einbringen. Doch sie wurde abgelehnt – ohne schriftliche Begründung.

b) Cem Borak wollte ebenfalls kandidieren

Auch Cem ist bekannt in der Community, organisiert Projekte und ist Teil der jüngeren Generation. Auch er wurde abgelehnt, mit der Begründung: „nicht Delegierter.“

c) Der Vorstand berief sich auf eine angebliche Regel

Die Behauptung: Nur wer Delegierter sei, dürfe kandidieren.
Doch in der Satzung steht das nicht. Auch in der Geschäftsordnung (sofern öffentlich einsehbar) ist keine solche Einschränkung bekannt.

Das führt zu der Frage: Wer darf hier mitentscheiden – und wer wird ausgeschlossen?

Ist die Satzung rechtlich gültig?

Ja – juristisch gesehen ist die Satzung formal gültig, weil:

  • sie schriftlich existiert
  • sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde
  • sie nicht direkt gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verstößt

Aber: Nur weil etwas rechtlich zulässig ist, heißt das nicht, dass es auch fair, gerecht oder demokratisch ist.

Ist das willkürlich?

Ganz klar: Ja.

Wenn ein Vorstand ohne klare Regel in der Satzung einfach selbst entscheidet, wer kandidieren darf und wer nicht –
dann ist das willkürlich.

Wenn zwei engagierte Menschen wie Elisabeth und Cem grundlos ausgeschlossen werden,
dann ist das undemokratisch.

Wenn in der Satzung keine klare Regel steht – dann muss sie offen interpretiert werden, nicht einschränkend.

Wo liegt der Fehler?

Die Satzung ist:

  • lückenhaft, weil sie keine Regel über Kandidaturen enthält
  • intransparent, weil die Geschäftsordnung nicht öffentlich einsehbar ist
  • potenziell missbrauchbar, weil der Vorstand Entscheidungen ohne Begründung trifft

Ein demokratischer Verband sollte:

  • klare Regeln schaffen
  • niemanden ausschließen
  • Offenheit und Teilhabe fördern

Wie könnte man es besser machen?

Ein einfacher Vorschlag für eine gerechtere Satzung wäre:

„Alle Mitglieder eines ordentlichen Mitgliedsvereins dürfen für den Vorstand kandidieren – unabhängig davon, ob sie Delegierte sind oder nicht.“

Oder:

„Wahlberechtigt sind die Delegierten. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder.“

Das ist in vielen demokratischen Satzungen so geregelt – auch beim Deutschen Gehörlosen-Bund (DGB).

Fazit: Die Satzung ist gültig, aber nicht gerecht – Reform dringend nötig

Die Satzung des LvByGl ist formell korrekt, aber:

  • Sie enthält keine Regel über Kandidaturen
  • Der Vorstand interpretiert die Lücke willkürlich
  • Engagierte Menschen wie Elisabeth Kaufmann und Cem Borak werden ausgeschlossen
  • Die Satzung ist nicht auf dem Stand moderner demokratischer Standards

Deaf24 sagt: Jetzt ist Zeit für Veränderung!

Die Satzung muss reformiert werden
Es braucht Transparenz und Fairness
Keine Ausschlüsse mehr ohne klare Regeln
Die Geschäftsordnung muss öffentlich zugänglich sein
Alle engagierten Mitglieder sollen mitmachen dürfen!

Bild: Screenshot Instagram

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