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Gehörlosengeld in Deutschland – Rechte, Höhe und Tipps

by info@deaf24.com

Gehörlose Menschen haben oft höhere Ausgaben als hörende Menschen. Zum Beispiel für Gebärdensprachdolmetscher, technische Hilfsmittel oder zusätzliche Kommunikationswege. Einige Bundesländer zahlen deshalb ein sogenanntes Gehörlosengeld. Es ist eine finanzielle Unterstützung, die monatlich gezahlt wird.
Wichtig: Nicht alle Bundesländer bieten Gehörlosengeld an. Die Höhe und die Regeln sind unterschiedlich. Dieser Artikel erklärt verständlich, wo es Gehörlosengeld gibt, wer es bekommen kann, wie hoch die Beträge sind und worauf man achten muss.

 

Was ist Gehörlosengeld? – Das Wichtigste

  • Zweck: Unterstützung für gehörlose Menschen, um Mehrkosten auszugleichen.
  • Wird nicht automatisch gezahlt – man muss es beantragen.
  • Einkommen und Vermögen spielen keine Rolle.
  • Nur in bestimmten Bundesländern verfügbar.
  • Wird ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird. Späterer Antrag = Geldverlust.

 

Bundesländer mit und ohne Gehörlosengeld

Kein Gehörlosengeld in:

Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein.
Dort gibt es nur Leistungen für Blinde und Taubblinde.

 

Bundesländer mit Gehörlosengeld: Überblick

Berlin

  • Wer hat Anspruch?
    Wohnsitz in Berlin und Gehörlosigkeit seit Geburt oder vor dem 7. Lebensjahr. Auch später erworbene Gehörlosigkeit mit GdB über 90 möglich.
  • Höhe pro Monat:
    • Blindengeld: 730,55 €
    • Taubblinde (Merkzeichen TBl): 1.189 €
    • Hörsehbehinderung (z. B. Usher-Syndrom): 365,28 €
    • Gehörlose: 182,64 €
  • Das Gehörlosengeld beträgt ca. 25 % des Blindengeldes.
  • Pflegeleistungen können angerechnet werden.

 

Brandenburg

  • Teilhabegeld (freiwillige Leistung des Landes):
  • Anspruch bei: Gehörlosigkeit ab Geburt oder bis 7. Lebensjahr oder GdB 100 bei späterer Taubheit.
  • Höhe:
    • Blindengeld: 425,00 €
    • Gehörlose: 130,00 €
    • Taubblinde: 850,00 € (seit 1.7.2024)
  • 130 € sind etwa 30,59 % vom Blindengeld von 425 €.
  • Kein Anspruch z. B. bei Bezug von Pflegeleistungen oder während eines Asylverfahrens.

 

Hessen

  • Blindengeld: 785,34 €
  • Anspruch bei: GdB 100 und beidseitiger Gehörlosigkeit, Wohnsitz in Hessen.
  • Höhe: 178,96 € pro Monat.
  • Die 178,96 € sind ungefähr 22,79 % vom Blindengeld (785,34 €).
  • Kein Anspruch bei Freiheitsentzug.
  • Taubblindengeld bei zusätzlicher Blindheit: 1.570,69 €.

 

Nordrhein-Westfalen (NRW)

  • Blindengeld: 410,00 €
  • Anspruch bei: Angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr entstandener Gehörlosigkeit.
  • Höhe: 77,00 € monatlich.
  • 77,00 € sind ungefähr 18,78 % vom Blindengeld (410,00 €).
  • Antrag bei kommunalen Behörden oder Landschaftsverbänden.

 

Sachsen

  • Blindengeld: 380,00 €
  • Anspruch bei: Gehörlosigkeit seit Geburt oder GdB 100 durch Taubheit und Sprachstörung.
  • Höhe:
    • Gehörlose: 150,00 €
    • Taubblinde: 850,00 €
  • 150 Euro etwa 39,5 % vom Blindengeld (380 Euro).
  • Antrag bei Stadt oder Landkreis.

 

Sachsen-Anhalt

  • Blindengeld: 460,44 €
  • Anspruch bei: GdB 100 durch Taubheit, Wohnsitz in Sachsen-Anhalt.
  • Höhe: 65,50 € pro Monat.
  • Das bedeutet: Das Gehörlosengeld ist ca. 14,23 % vom Blindengeld.
  • Pflegeleistungen werden angerechnet.

 

Thüringen

  • Blindengeld: 472,00 €
  • Anspruch bei: Merkzeichen „Gl“ und Wohnsitz in Thüringen.
  • Höhe:
    • Gehörlose: 172,00 €
    • Taubblinde: 644,00 €
    • In stationären Einrichtungen: weniger (107,62 € bzw. 215,24 €).
  • 172 € etwa 36,44 % von 472 €.
  • Bei später Antragstellung gehen Monate verloren.

 

Kein Gehörlosengeld, aber Taubblindengeld:

  • Baden-Württemberg: Blindengeld: 410,00 €
  • Bayern: Blindengeld: 776,00 €, Taubblind: 1.552 €, taubsehbehindert: 448,80 €
  • Bremen: Blindengeld: 536,96 €
  • Hamburg: Blindengeld: 695,50 €
  • Mecklenburg-Vorpommern: Blindengeld: 430,00 €, taubsehbehindert: 107,50 €
  • Niedersachsen: Blindengeld: 450,00 €
  • Rheinland-Pfalz: Blindengeld: 410,00 €
  • Saarland (ab 2025): Blindengeld: 450,00 €, Taubblind 18+: 675 €, unter 18: 476 €
  • Schleswig-Holstein: Blindengeld: 325,00 €, Taubblind: 425 €

 

EU-Regelung – Wer trotzdem Anspruch hat

Auch wer nicht im Bundesland wohnt, kann Geld erhalten, wenn er:

  • dort arbeitet oder selbstständig ist,
  • als Grenzgänger pendelt,
  • oder für ein deutsches Unternehmen im Ausland tätig ist.

 

Tipps für Antragsteller

  • Antrag früh stellen! Rückwirkend wird nicht gezahlt.
  • Unterlagen bereithalten: Schwerbehindertenausweis, ärztliche Nachweise, ggf. Merkzeichen Gl oder TBl.
  • Bei Fragen: Sozialamt, Landesverwaltungsamt oder Gehörlosenverbände helfen.
  • Geld richtig nutzen: Für Dolmetscher, Hilfsmittel oder andere zusätzliche Kosten durch die Gehörlosigkeit.

 

Fazit

Das Gehörlosengeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung. Es hilft, die Nachteile auszugleichen, die durch Gehörlosigkeit entstehen. Aber: Nicht alle Bundesländer zahlen es, und die Beträge unterscheiden sich stark – von 65 € bis über 180 €. Wer Anspruch hat, sollte den Antrag so früh wie möglich stellen, damit kein Geld verloren geht. Auch taubblinde Menschen bekommen in fast allen Bundesländern deutlich höhere Leistungen.
Dieser Überblick bietet Orientierung und zeigt: Es lohnt sich, die eigenen Rechte zu kennen und Unterstützung zu beantragen.


Hinweis zur Aktualität

Wir achten mit großer Sorgfalt darauf, alle Informationen korrekt und verlässlich zusammenzustellen. Dennoch kann es vorkommen, dass Beträge oder gesetzliche Regelungen sich ändern und noch nicht aktualisiert wurden. Für die absolute Vollständigkeit und Aktualität der Zahlen können wir daher keine Gewähr übernehmen.

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